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§ 88 SächsBG (Sachsen) — Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 5 Abs. 4 und § 17 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gelten entsprechend für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht bei Leistungen, die nicht Besoldung oder Versorgung sind.