Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
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Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.