Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 161 Fortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Soweit in Vorschriften der Erwerb einer Befähigung für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichtete Laufbahn geregelt oder vorausgesetzt wird, tritt an dessen Stelle der Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn, der die bisherige Laufbahn nach den §§ 158, 159 zuzuordnen ist.

§ 160 § 162