Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 158 Zuordnung der Laufbahnen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.

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