Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 158 Zuordnung der Laufbahnen
Stand: 26.08.2026
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuordnung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichteten Laufbahnen zu den Fachrichtungen und den fachlichen Schwerpunkten (§ 15). Im Übrigen entscheidet die aufnehmende oberste Dienstbehörde über die Zuordnung.