Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 160 Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht
Stand: 26.08.2026
Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.