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§ 160 SächsBG (Sachsen) — Übergangsregelung für die Anwendung von Bundesrecht

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in Vorschriften des Bundesrechts auf die Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes Bezug genommen wird, gilt die Zuordnung des § 159 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.