Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 127 Geschäftsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet. Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.

§ 126 § 128