Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 127 Geschäftsstelle
Stand: 26.08.2026
Bei der Staatskanzlei wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Landespersonalausschuss bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Die Staatskanzlei bestellt die Person, die die Geschäftsstelle leitet. Diese nimmt an den Verhandlungen des Landespersonalausschusses beratend teil.