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§ 126 Sitzungen und Beschlüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/126#abs-1 (1) Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden muss, Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern sowie anderen Personen kann der Landespersonalausschuss die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/126#abs-2 (2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in den Fällen des § 124 Abs. 1 Nr. 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/126#abs-3 (3) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften Beweise erheben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/126#abs-4 (4) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Landespersonalausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.

§ 125 § 127