Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 128 Amtshilfe
Stand: 26.08.2026
Alle Behörden haben dem Landespersonalausschuss Amtshilfe zu leisten, ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Akten zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.