Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 125 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/125#abs-1 (1) Der Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/125#abs-2 (2) Beschlüsse des Landespersonalausschusses sind, soweit sie allgemeine Bedeutung haben, im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/125#abs-3 (3) Soweit dem Landespersonalausschuss eine Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.