Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.08.2026
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 SächsBG →
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