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§ 1 SächsBG (Sachsen) — Geltungsbereich

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen (Staatsbeamtinnen und Staatsbeamte), der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.