(1) Berufsakademien sind Einrichtungen des tertiären Bildungsbereichs. Sie bereiten Studentinnen und Studenten in einem in der Regel dreijährigen praxisintegrierenden Studium durch die Vermittlung und Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie erfüllen ihre Aufgaben durch das Zusammenwirken mit Praxispartnern.
(2) Träger der Berufsakademie ist, wem das Handeln der Berufsakademie rechtlich zuzurechnen ist.
(3) Praxispartner sind Einrichtungen der Wirtschaft, der freien Berufe, vergleichbare Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft und Einrichtungen von Trägern sozialer Aufgaben, die geeignet sind, die Inhalte der praktischen Studienabschnitte zu vermitteln.
(4) Staatsministerium im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anders bezeichnet, das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.