Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 7 Wahl der Mitglieder des Börsenrats
Stand: 26.08.2026
Die Mitglieder des Börsenrats werden nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 25 von den Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen jeweils aus ihrer Mitte gewählt.