Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 35 Verbindung und Trennung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/35#abs-1 (1) Stehen Sanktionsverfahren in einem Zusammenhang, können die für die jeweiligen Sanktionsverfahren zuständigen vorsitzenden Mitglieder durch einstimmige Entscheidung diese Verfahren bei dem vorsitzenden Mitglied zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, welches nach § 29 Absatz 1 Satz 2 für das zuerst eingegangene Sanktionsverfahren zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/35#abs-2 (2) Werden demselben Beteiligten in mehreren Sanktionsverfahren Verstöße gegen börsenrechtliche Vorschriften, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, angelastet, stehen diese Verfahren in einem Zusammenhang. Dies gilt auch, wenn verschiedene Sanktionsverfahren Sachverhalte betreffen, die sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen gleichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/35#abs-3 (3) Das für dieses Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass mehrere in einem Sanktionsverfahren erhobene Vorwürfe der Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden. Die für das ursprüngliche Sanktionsverfahren zuständigen Mitglieder bleiben auch für die getrennten Verfahren zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/35#abs-4 (4) Eine Entscheidung über die Verbindung oder Trennung von Verfahren ist den Beteiligten durch das nach dieser Entscheidung zuständige vorsitzende Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

§ 34 § 36