Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 18 Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl
Stand: 26.08.2026
Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl sind nur bei gleichzeitiger Autorisierung durch mindestens zwei Mitglieder des Wahlausschusses zulässig. Die elektronische Wahl beginnt spätestens 15 Börsentage vor dem Wahltermin und endet zum Wahltermin.