Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 17 Stimmabgabe bei elektronischer Wahl
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/17#abs-1 (1) Die Authentifizierung der berechtigten Person erfolgt durch die in den Wahlunterlagen genannten Zugangsdaten zum elektronischen Wahlsystem. Der elektronische Stimmzettel ist gemäß den in den Wahlunterlagen und im elektronischen Wahlsystem enthaltenen Informationen elektronisch auszufüllen und abzusenden. Dabei ist durch das elektronische Wahlsystem sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Insbesondere ist der Zugang zum elektronischen Wahlsystem nach der Stimmabgabe zu sperren. Die Speicherung des abgesandten elektronischen Stimmzettels muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann. Die berechtigte Person muss bis zur Stimmabgabe die Möglichkeit haben, die Eingabe zu korrigieren oder die Stimmabgabe abzubrechen. Ein Absenden des elektronischen Stimmzettels ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die berechtigte Person zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für sie am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/17#abs-2 (2) Bei der Stimmabgabe darf es durch das elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung des elektronischen Stimmzettels in dem hierzu verwendeten Computer kommen. Es muss gewährleistet sein, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmabgabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der elektronische Stimmzettel nach Absenden unverzüglich ausgeblendet werden. Das elektronische Wahlsystem darf einen Ausdruck des abgesandten elektronischen Stimmzettels nicht zulassen. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung am elektronischen Wahlsystem, die Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlberechtigen dürfen nicht protokolliert werden.