Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung
SächsAusrGewahrsDKlVO§ 2 Bekleidungskonto, Zahlstelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAusrGewahrsDKlVO/2#abs-1 (1) Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAusrGewahrsDKlVO/2#abs-2 (2) Zuständige Zahlstelle für die Auszahlung des Pflegegeldes und des Dienstkleidungszuschusses gemäß den §§ 4 und 5 der Justizdienstkleidungsverordnung ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.