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§ 2 SächsAusrGewahrsDKlVO (Sachsen) — Bekleidungskonto, Zahlstelle

Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Guthaben auf dem Bekleidungskonto werden nicht ausgezahlt. Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall anordnen, dass die Kosten für den privaten Erwerb von einzelnen Dienstkleidungsstücken oder von sonstigen Kleidungsstücken ganz oder teilweise aus dem Guthaben des Bekleidungskontos erstattet werden.

(2) Zuständige Zahlstelle für die Auszahlung des Pflegegeldes und des Dienstkleidungszuschusses gemäß den §§ 4 und 5 der Justizdienstkleidungsverordnung ist das Landesamt für Steuern und Finanzen.