Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausreisegewahrsams-Dienstkleidungsverordnung

SächsAusrGewahrsDKlVO

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Beamte, welche im Vollzugsdienst einer Ausreisegewahrsamseinrichtung verwendet werden, erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto. Zur Pflege der Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt. Die Justizdienstkleidungsverordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 2