Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausgleichsabgabeverordnung
SächsAusglAbgVO§ 2 Verwendung
Stand: 26.08.2026
Die Rücklage gemäß § 1 darf nur zur Deckung von Aufwendungen gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen im Arbeitsleben verwendet werden.