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§ 2 SächsAusglAbgVO (Sachsen) — Verwendung

Sächsische Ausgleichsabgabeverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Rücklage gemäß § 1 darf nur zur Deckung von Aufwendungen gemäß § 77 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfen im Arbeitsleben verwendet werden.