Gesetze / Landesrecht Sachsen / Archivgesetz für den Freistaat Sachsen

SächsArchivG

§ 14 Archive von Hochschulen und Akademien

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/14#abs-1 (1) Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivG/14#abs-2 (2) § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 13 § 15