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§ 14 SächsArchivG (Sachsen) — Archive von Hochschulen und Akademien

Archivgesetz für den Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatlichen Hochschulen und die Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig verwahren, erhalten und erschließen ihr Archivgut im Sinne von § 2 zur allgemeinen Nutzung in eigener Zuständigkeit.

(2) § 13 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.