Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Archivbenutzungsverordnung
SächsArchivBenVO§ 1 Art der Benutzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/1#abs-1 (1) Als Benutzung des Sächsischen Staatsarchivs gelten
1. die persönliche Einsichtnahme in das Archivgut, soweit erforderlich mit den hierzu notwendigen Hilfsmitteln,
2. die mündliche und schriftliche Auskunftserteilung,
3. die Anfertigung, Abgabe und Weiterverwendung von Kopien des Archivgutes sowie
4. die Einsichtnahme außerhalb des Sächsischen Staatsarchivs und die Ausleihe von Archivgut.
Für die Nutzung von Daten und Informationen aus dem Archivgut bleiben die Vorschriften des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114), in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/1#abs-2 (2) Archivgut soll grundsätzlich durch persönliche Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv benutzt werden. Über die Art und den Ort der Benutzung entscheidet das Sächsische Staatsarchiv.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/1#abs-3 (3) Dem Anspruch auf Archivgutbenutzung wird auch durch Vorlage von Kopien entsprochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/1#abs-4 (4) Die Einsichtnahme und Weiterverwendung von im Internet veröffentlichten Erschließungsdaten und Archivgutdigitalisaten des Sächsischen Staatsarchivs ist keine Benutzung im Sinne dieser Verordnung. Für die Weiterverwendung von im Internet bereitgestellten Archivgutdigitalisaten gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/1#abs-5 (5) Der Benutzung von Archivgut steht die Benutzung von Bibliotheksgut des Sächsischen Staatsarchivs gleich.