Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Architektengesetz

SächsArchG

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/37#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 bis 3 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt,

2. als Gesellschafterin, Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung oder einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,

3. bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,

4. ihr oder ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder

5. Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/37#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/37#abs-3 (3) Die Architektenkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 36c § 38