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# § 37 SächsArchG (Sachsen) — Ordnungswidrigkeiten

Sächsisches Architektengesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 bis 3 Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen oder ähnliche Bezeichnungen führt,

2. als Gesellschafterin, Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer Gesellschaft das unbefugte Führen einer Berufsbezeichnung oder einer Wortverbindung oder ähnlichen Bezeichnung nach § 1 Absatz 1 bis 3 im Namen oder in der Firma der Gesellschaft zulässt,

3. bestehenden Anzeigeverpflichtungen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 oder § 36 Absatz 1 Satz 1 nicht nachkommt,

4. ihr oder ihm obliegenden Mitteilungspflichten nach § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 6 Satz 4, § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 6 nicht nachkommt oder

5. Bauvorlagen einreicht oder Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise für Bauvorhaben unterzeichnet, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Architektenkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

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Zitiervorschlag: § 37 SächsArchG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchG/37

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