Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
SächsArbSchZuVO§ 3 Benehmen mit atomrechtlichen Behörden
Stand: 26.08.2026
Bei der Zulassung überwachungsbedürftiger Anlagen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, bei der Wahrnehmung der Aufsicht über solche Anlagen sowie bei der Anordnung von Maßnahmen nach § 27 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen handeln die nach dieser Verordnung zuständigen Behörden im Benehmen mit den atomrechtlichen Behörden, sofern die überwachungsbedürftige Anlage Teil einer Kernanlage oder einer sonstigen Anlage oder Einrichtung ist, in der ein Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung zivilisatorischen und natürlichen Ursprungs stattfindet.