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§ 4 SächsArbSchZuVO (Sachsen) — Subdelegation

Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die der Staatsregierung durch § 155 Abs. 2 in Verbindung mit § 139b der Gewerbeordnung und § 36 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übertragen.