Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung
SächsArbSchZuVO§ 2 Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArbSchZuVO/2#abs-1 (1) Das Sächsische Oberbergamt ist im Rahmen des Vollzuges der in § 1 genannten Rechtsgebiete zuständig für
1. Betriebe und Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, soweit gemäß den Absätzen 2 und 3 nichts Abweichendes geregelt ist, und
2. unterirdische Hohlräume, Halden und Restlöcher im Sinne des § 1 der Sächsischen Hohlraumverordnung vom 28. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 187), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArbSchZuVO/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht für den Vollzug
1. der Vorschriften des Fahrpersonalrechts und der Sozialvorschriften im Straßenverkehr gemäß Ziffer I Nummer 14 der Anlage 1,
2. des medizinischen Arbeitsschutzes gemäß Ziffer I Nummer 18 Buchstaben a bis c der Anlage 1,
3. des Pflegezeitgesetzes gemäß Ziffer I Nummer 19 der Anlage 1 und
4. des Familienpflegezeitgesetzes gemäß Ziffer I Nummer 20 der Anlage 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArbSchZuVO/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann zur Vereinheitlichung der Aufsicht bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, für welche die Landesdirektion Sachsen zuständig ist, die aber mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterstehen, das Sächsische Oberbergamt zuständig ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Schwergewicht der betrieblichen Tätigkeit bei den Betriebsstätten liegt, die der Bergaufsicht unterstehen.