Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

SächsAkadWissG

§ 4 Gliederung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/4#abs-1 (1) Die Akademie untergliedert sich in Klassen. Näheres regelt die Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/4#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können bestehende Klassen verändert und neue Klassen gebildet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/4#abs-3 (3) Jeder Klasse steht ein Sekretar vor.

§ 3 § 5