Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
SächsAkadWissG§ 4 Gliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/4#abs-1 (1) Die Akademie untergliedert sich in Klassen. Näheres regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/4#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können bestehende Klassen verändert und neue Klassen gebildet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/4#abs-3 (3) Jeder Klasse steht ein Sekretar vor.