Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften
SächsAkadWissG§ 3 Mitglieder und Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/3#abs-1 (1) Die Akademie hat Ordentliche, Korrespondierende und Ehrenmitglieder. Sie werden in geheimer Abstimmung vom Plenum gewählt und vom Präsidenten der Akademie berufen. Näheres regelt die Satzung der Akademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/3#abs-2 (2) Ein Mitglied, das die nach Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SächsVerf notwendige Eignung nicht besitzt und das deshalb für die Gelehrtenkörperschaft untragbar erscheint, ist auszuschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/3#abs-3 (3) Bestehen nach Auffassung des Präsidiums wesentliche Zweifel im Sinne von Absatz 2, so ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAkadWissG/3#abs-4 (4) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.