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§ 4 SächsAkadWissG (Sachsen) — Gliederung

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie untergliedert sich in Klassen. Näheres regelt die Satzung.

(2) Mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst können bestehende Klassen verändert und neue Klassen gebildet werden.

(3) Jeder Klasse steht ein Sekretar vor.