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§ 3 SächsAkadWissG (Sachsen) — Mitglieder und Mitgliedschaft

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie hat Ordentliche, Korrespondierende und Ehrenmitglieder. Sie werden in geheimer Abstimmung vom Plenum gewählt und vom Präsidenten der Akademie berufen. Näheres regelt die Satzung der Akademie.

(2) Ein Mitglied, das die nach Artikel 119 Satz 2 Nr. 1 oder 2 SächsVerf notwendige Eignung nicht besitzt und das deshalb für die Gelehrtenkörperschaft untragbar erscheint, ist auszuschließen.

(3) Bestehen nach Auffassung des Präsidiums wesentliche Zweifel im Sinne von Absatz 2, so ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.

(4) Näheres zur Wahl und zum Ausschluß von Mitgliedern regelt die Satzung der Akademie.