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§ 10 SächsAkadWissG (Sachsen) — Vermögen

Gesetz über die Sächsische Akademie der Wissenschaften

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.

(2) Das Vermögen der Akademie ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.