(1) Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.
(2) Das Vermögen der Akademie ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
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(1) Die Akademie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigenes Vermögen erwerben und sich an Stiftungen beteiligen, die der Förderung der Wissenschaften dienen.
(2) Das Vermögen der Akademie ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.