Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

SächsAbwAG

§ 9a Verrechnung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/9a#abs-1 (1) Werden Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach § 10 Abs. 3 oder 4 AbwAG verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 des § 10 AbwAG auch mit Abwasserabgaben für Kleineinleitungen verrechnet werden, die der Abgabepflichtige bis zum Veranlagungsjahr 2009 schuldet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/9a#abs-2 (2) § 9 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

§ 9 § 10