Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

SächsAbwAG

§ 9 Verrechnung (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG)

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/9#abs-1 (1) Der Abgabepflichtige kann die Verrechnung erklären, sobald ihm Aufwendungen entsprechend § 10 Abs. 3 AbwAG entstanden sind, spätestens jedoch bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage. Sind Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 AbwAG verrechnet werden können, Gegenstand eines rechtshängigen Anspruches, hat die Behörde die Frist auf Antrag zu verlängern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/9#abs-2 (2) Der Abgabepflichtige kann auch Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Aufwendungen verwendet, sie in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/9#abs-3 (3) Die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG ist schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Der Abgabepflichtige, im Fall des Absatzes 2 auch der Aussteller der Bestätigung, hat die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere den vorgesehenen Termin der Inbetriebnahme anzugeben, und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Er hat die tatsächliche Inbetriebnahme oder den endgültigen Verzicht auf die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann für die Nachprüfung vom Abgabepflichtigen die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer anfordern. Das Ergebnis der Prüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/9#abs-4 (4) Für die Verrechnung von Aufwendungen für Anlagen nach § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 8 § 9a