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§ 4 SächsAbwAG (Sachsen) — Berücksichtigung der Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 AbwAG ist auf Antrag erst ab dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, der der Antragstellung unmittelbar vorangegangen ist. Der Antrag ist bis zum 31. März des auf die Einleitung folgenden Veranlagungszeitraums zu stellen.