Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
SächsAbwAG§ 2 Bewertungsgrundlage bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 AbwAG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/2#abs-1 (1) Nachklärteiche im Sinne des Absatzes 2 sind Gewässer oder Gewässerteile, die zur Minderung der Schädlichkeit des Abwassers ausgebaut, aufgestaut, unterhalten und betrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/2#abs-2 (2) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, bleibt gemäß § 3 Abs. 3 AbwAG auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz, um die die Schädlichkeit des Abwassers durch den Nachklärteich vermindert wird. Die Verminderung der Schädlichkeit durch den Nachklärteich kann geschätzt werden. Wenn durch eine Schätzung die Wirkung des Nachklärteiches nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann, ist diese durch Messungen nachzuweisen. Der Effekt des Nachklärteiches ist frühestens für den der Antragstellung folgenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen. Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitraum der Berücksichtigung des Nachklärteiches zu stellen. Der Antrag hat die Daten zu enthalten, die zur Berechnung oder Schätzung der Verminderung der Schädlichkeit erforderlich sind.