Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
SächsAbwAG§ 1 Inhalt des Zulassungsbescheids (zu § 4 Abs. 1 AbwAG)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/1#abs-1 (1) Die Behörde, die für den Erlass des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids (Zulassungsbescheid) zuständig ist, hat von Amts wegen festzusetzen:
1. die Überwachungswerte und
2. die Jahresschmutzwassermenge.
Die festgesetzte Jahresschmutzwassermenge soll mindestens einmal in fünf Jahren überprüft und erforderlichenfalls neu festgesetzt werden. Satz 1 findet keine Anwendung:
1. bei ausschließlicher Einleitung von Niederschlagswasser,
2. bei Einleitungen im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer ( Abwasserabgabengesetz – AbwAG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, (Kleineinleitungen),
3. bei der Einleitung von Abwasser, das eine Überschreitung der Schwellenwerte, die in der Anlage zu § 3 AbwAG genannt sind, nicht erwarten lässt, oder
4. wenn die Einleitung nicht abgabepflichtig ist.
Die Verpflichtung zu entsprechenden Festsetzungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/1#abs-2 (2) Soweit der Zulassungsbescheid die nach Absatz 1 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, ist er zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/1#abs-3 (3) Der Einleiter hat nach Aufforderung unverzüglich die für die Festsetzungen erforderlichen Daten und die Ergebnisse der von ihm zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge durchzuführenden Messungen vorzulegen. Er hat darüber hinaus die erforderlichen Ermittlungen zu dulden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/1#abs-4 (4) Der Zulassungsbescheid soll die tatsächlichen Grundlagen der Festsetzungen nach Absatz 1 erkennen lassen.