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§ 8 SächsAZVO (Sachsen) — Arbeitszeiterfassung

Sächsische Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ermittlung der täglichen Arbeitszeit sind Arbeitszeiterfassungssysteme zu verwenden. Die Dienststelle kann Ausnahmen vorsehen

1. für Beamtinnen und Beamte mit Leitungsaufgaben oder selbstständiger Entscheidungsbefugnis,

2. bei Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsbereiches.