nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 SächsASAVO (Sachsen) — Zuständigkeit weiterer Behörden und Einrichtungen im Atom und Strahlenschutzrecht

Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach Teil 4 Kapitel 3 des Strahlenschutzgesetzes sofern der Freistaat Sachsen durch Verwaltungsabkommen einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Institut zugestimmt und das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Übertragung durch Allgemeinverfügung festgestellt hat. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen und im Internet bereitzustellen.

---

Zitiervorschlag: § 6 SächsASAVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsASAVO/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
