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SächsAPOStF

§ 38 Schriftliche Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/38#abs-1 (1) In der Zwischenprüfung sind anzufertigen

1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,

2. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,

3. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/38#abs-2 (2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/38#abs-3 (3) Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 180 Minuten.

§ 37 § 39