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SächsAPOStF§ 29 Prüfungsnoten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/29#abs-1 (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen werden bewertet bei einem erreichten Anteil der Leistungspunkte
1. von 96 Prozent mit Sehr gut (1) und 15 Punkten für eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
2. von 91 Prozent mit Sehr gut (1) und 14 Punkten für eine den Anforderungen im besonderen Maß entsprechende Leistung,
3. von 87 Prozent mit Gut (2) und 13 Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
4. von 82 Prozent mit Gut (2) und zwölf Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
5. von 78 Prozent mit Gut (2) und elf Punkten für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
6. von 73 Prozent mit Befriedigend (3) und zehn Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
7. von 68 Prozent mit Befriedigend (3) und neun Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
8. von 64 Prozent mit Befriedigend (3) und acht Punkten für eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
9. von 59 Prozent mit Ausreichend (4) und sieben Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
10. von 54 Prozent mit Ausreichend (4) und sechs Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
11. von 50 Prozent mit Ausreichend (4) und fünf Punkten für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
12. von 40 Prozent mit Mangelhaft (5) und vier Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
13. von 30 Prozent mit Mangelhaft (5) und drei Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
14. von 25 Prozent mit Mangelhaft (5) und zwei Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
15. von 20 Prozent mit Ungenügend (6) und einem Punkt für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können,
16. von weniger als 20 Prozent mit Ungenügend (6) und null Punkten für eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/29#abs-2 (2) Mit fünf Punkten darf eine Leistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/29#abs-3 (3) Bei der Bewertung von Einzelleistungen sind Zwischenpunktzahlen unzulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/29#abs-4 (4) Durchschnitts-, Zulassungs- und Endnotenpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- und Abrundung zu berechnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/29#abs-5 (5) Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
1. 13,50 bis 15,00 Punkte entspricht sehr gut,
2. 11,00 bis 13,49 Punkte entspricht gut,
3. 8,00 bis 10,99 Punkte entspricht befriedigend,
4. 5,00 bis 7,99 Punkte entspricht ausreichend,
5. 2,00 bis 4,99 Punkte entspricht mangelhaft,
6. 0 bis 1,99 Punkte entspricht ungenügend.