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SächsAPOStF

§ 28 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/28#abs-1 (1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) ist auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Der Antrag ist beim Landesamt für Steuern und Finanzen zu stellen. Die fachlichen Anforderungen dürfen durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs nicht herabgesetzt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/28#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die nicht schwerbehindert oder diesen gleichgestellte behinderte Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. Bei vorübergehender körperlicher Beeinträchtigung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, soweit dies die Chancengleichheit nicht beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/28#abs-3 (3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind zu Beginn der Ausbildung zu stellen, spätestens jedoch vier Wochen vor Beginn der schriftlichen oder mündlichen Prüfungen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. In diesem Fall hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungseinschränkung ist durch ein amtsärztliches oder betriebsärztliches Zeugnis zu führen. Aus diesem müssen Tatsachen, die die Prüfungseinschränkung belegen, hervorgehen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

§ 27 § 29