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# § 17 SächsAPOStF (Sachsen) — Dienstbegleitende Lehrveranstaltungen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen während der berufspraktischen Studienzeiten an dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen teil. Ihnen ist dabei Gelegenheit zu geben, ihr Fachwissen bei der Lösung praktischer Fälle anzuwenden und sich Arbeits- und Entscheidungstechniken anzueignen. Die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen können als Blockunterricht durchgeführt werden.

(2) Die Lehrpläne für die dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen erstellt das Landesamt für Steuern und Finanzen im Einvernehmen mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum. Die Lehrpläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Die Organisation der dienstbegleitenden Lehrveranstaltungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen.

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Zitiervorschlag: § 17 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/17

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