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# § 30 SächsAPORPfl (Sachsen) — Zulassung zur Rechtspflegerprüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Studienpraxis II erreichen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Rechtspflegerprüfung vor.

(2) Die Zulassung zur Rechtspflegerprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn einer der Gründe des § 21 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Nummer 2 vorliegt.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1. die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,

2. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist oder

3. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung oder ein Widerruf ist zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 30 SächsAPORPfl (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/30

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