Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 19 Bestellung der Prüfungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/19#abs-1 (1) Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter. Die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihrer Stellvertreter, die nicht im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung tätig sind, erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Dienstbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/19#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. Wiederbestellungen erfolgen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/19#abs-3 (3) Die Bestellung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt jeweils auf fünf Jahre und endet mit Ablauf des Bestellungszeitraumes. Die Bestellung nach Absatz 1 endet auch mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. Ist zum Zeitpunkt des Ablaufs des Bestellungszeitraumes ein Prüfungstermin, an dem die Prüferin oder der Prüfer mitwirkt, noch nicht abgeschlossen, endet die Prüfereigenschaft mit Abschluss dieses Termins.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPORPfl/19#abs-4 (4) Mit Zustimmung des Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der Prüferin oder des Prüfers kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Bestellung jederzeit aufheben. Die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann die Bestellung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Mitglieds aufheben. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann die Bestellung einer Prüferin oder eines Prüfers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Prüfungsausschusses aufheben.