Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
SächsAPORPfl§ 18 Weisungsunabhängigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer sind in Prüfungsangelegenheiten an keine Weisungen gebunden. Die Örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter sowie die Bediensteten des Landesjustizprüfungsamtes unterliegen in Prüfungsangelegenheiten nur den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.