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# § 8 SächsAPOPol (Sachsen) — Studienplanung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 02.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule regelt im Rahmen dieser Verordnung die Bezeichnung der Module, deren Lage im Studium sowie die Anzahl der Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte) in einer Modulübersicht. Diese bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern. Die Inhalte, Lehr- und Lernziele, Studienabschnitte sowie Lehrmethoden für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen dieser Verordnung werden für jeden Studienjahrgang in einem Modulhandbuch festgelegt.

(2) Einzelheiten zu Prüfungen, Notenbildung und Bewertung einschließlich der Belange der Praktika werden durch Satzung geregelt. Die Modulübersicht und die Modulhandbücher sind als Anlagen Bestandteile der Satzung. Die Satzung wird zu Beginn eines jeden Studienjahrgangs in der jeweils gültigen Fassung bekannt gegeben. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Senats.

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Zitiervorschlag: § 8 SächsAPOPol (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 02.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOPol/8

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